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Bürgerservice-Portal - Amtsgänge online erledigen

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Wohnungsgeberbestätigung -
Neues Bundesmeldegesetz (BMG) ab 01.11.2015

Wohnungsgeberbestätigung -<br>Neues Bundesmeldegesetz (BMG) ab 01.11.2015

Informationen für Wohnungsgeber

Zum 1. November 2015 tritt erstmals ein bundesweit einheitliches Meldegesetz (BMG) in Kraft. Damit will der Gesetzgeber das Melderecht in Deutschland harmonisieren und fortentwickeln. Diese Neuregelung hat u.a. eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers zur Folge.

Wohnungsgeber sind Wohnungseigentümer oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungs-/Hausverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Hauptmieter sein, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.

Im Rahmen dieser Meldepflicht verlangen die Meldebehörden zwingend ab 1. November 2015 eine Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG) durch den Wohnungsgeber, um Scheinanmeldungen zu verhindern.

Die Wohnungsgeberbestätigung ist auszustellen,

  • bei Einzug in eine Wohnung,
  • bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird,
  • bei Auszug aus einer Nebenwohnung,
  • bei Auszug aus einer Wohnung, wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z. B. bei Wohnungslosigkeit.

Wohnungseigentümer bzw. Verwalter müssen bei Ein- und Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen!

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, liegt in unserem Einwohnermeldeamt diese Wohnungsgeberbestätigung aus und ist auch im Internet unter www.neuhaus-pegnitz.de/Bürgerservice/online Formular abrufbar.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Datum des Ein- oder Auszugs,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- oder ausziehen.

Sie ist eigenhändig zu unterschrieben und im Original vorzulegen.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 BMG einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Wer dennoch eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig nach § 54 Abs. 1 und 2 BMG. Dies kann gemäß § 54 Abs. 3 BMG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.