Die Digitalisierung schreitet voran und macht auch vor dem Rathaus nicht halt!
Zahlreiche Formalitäten können Sie bereits jetzt bequem online erledigen.
Im Rahmen des Bürgerservice-Portals haben Sie die Möglichkeit, Anträge an die Verwaltung des Marktes Neuhaus a.d.Pegnitz online zu erfassen und direkt zur weiteren Bearbeitung an die jeweiligen Sachbearbeiter weiterzuleiten.
Zum 1. November 2015 tritt erstmals ein bundesweit einheitliches Meldegesetz (BMG) in Kraft. Damit will der Gesetzgeber das Melderecht in Deutschland harmonisieren und fortentwickeln. Diese Neuregelung hat u.a. eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers zur Folge.
Wohnungsgeber sind Wohnungseigentümer oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungs-/Hausverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Hauptmieter sein, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Im Rahmen dieser Meldepflicht verlangen die Meldebehörden zwingend ab 1. November 2015 eine Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG) durch den Wohnungsgeber, um Scheinanmeldungen zu verhindern.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist auszustellen,
Wohnungseigentümer bzw. Verwalter müssen bei Ein- und Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen!
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, liegt in unserem Einwohnermeldeamt diese Wohnungsgeberbestätigung aus und ist auch im Internet unter www.neuhaus-pegnitz.de/Bürgerservice/online Formular abrufbar.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Sie ist eigenhändig zu unterschrieben und im Original vorzulegen.
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 BMG einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Wer dennoch eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig nach § 54 Abs. 1 und 2 BMG. Dies kann gemäß § 54 Abs. 3 BMG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.